Anwalt für Bankrecht in Frankfurt am Main

Suchen Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt mit über 25-jähriger Erfahrung, der sich im Bank- und Kreditrecht auskennt? Der Sie also in Rechtsfragen des Bank- und Kreditrechts kompetent berät und vertritt? Und zwar außergerichtlich und falls nötig auch gerichtlich? Mit dem Ziel einer wirtschaftlich sinnvollen Lösung Ihres Falles ?
Rechtsanwalt Dr. Brender ist Fachanwalt für Bankrecht in Frankfurt am Main und verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich des Bankrechts. Zu den häufigsten Fragen an den Anwalt für Bankrecht in Frankfurt gehören folgende Fragen:

DIE VIER HÄUFIGSTEN FRAGEN ZUM THEMA BANKRECHT AN DIE KANZLEI IN FRANKFURT AM MAIN

1. Recht der Bank zur Darlehenskündigung

Anlässlich der Kündigung eines Darlehens gibt es oft Streit. Dies gilt erst recht, wenn es sich um hohe Darlehensbeträge handelt, deren Ablösung im konkreten Fall nicht ohne weiteres möglich ist: Ob die Bank den Darlehensvertrag kündigen und die Rückzahlung des Darlehens verlangen kann, hängt von der Art des Darlehens ab, insbesondere davon, ob das Darlehen unbefristet oder befristet gewährt wurde. Unbefristet sind Darlehen, die keine Zeitbestimmung für eine Rückzahlung enthalten. Wenn eine ausdrückliche Bestimmung hierzu fehlt, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Darlehen eine Zeitbestimmung für die Rückzahlung enthält. Bei einem Verbraucherdarlehen ist eine Kündigungsfrist, die kürzer ist als zwei Monate, unwirksam (§ 499 Abs. 1 BGB). Bei Überziehungskrediten ist diese Regelung jedoch nicht anwendbar, sodass hier die Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingreift, wonach ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Auch müssen für eine berechtigte Kündigung weitere Voraussetzungen vorliegen, insbesondere darf die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgen. Dies ist der Fall, wenn die Bank den Darlehensnehmer derart überrascht, dass dieser nicht in der Lage ist, sich die Darlehensmittel vor Fälligkeit anderweitig zu verschaffen. Grundsätzlich ist jedenfalls eine dreimonatige Kündigungsfrist ausreichend.

Ein wichtiger Grund, der die Bank zur fristlosen außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung berechtigt ist insbesondere eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers oder auch der Werthaltigkeit einer gestellten Sicherheit.

Die Einzelheiten des konkreten Falles sind stets zu prüfen. Spricht das Kreditinstitut eine unwirksame Kündigung aus, etwa weil kein wichtiger Grund für eine Kündigung vorlag, kann dem Kreditnehmer hieraus ein Schadensanspruch zustehen.

2. Recht des Kreditnehmers zum Darlehenswiderruf

Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag steht dem Darlehensnehmer grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Wirksam ausgeübt werden kann das Widerrufsrecht allerdings nur, solange die gesetzliche Widerrufsfrist nicht abgelaufen ist. Die regelmäßige Frist beträgt hier 14 Tage. Der Beginn dieser regelmäßigen Widerrufsfrist hängt allerdings nicht von einem einzigen Ereignis ab, etwa dem Vertragsabschluss. Der Fristbeginn setzt vielmehr voraus, dass mehrere Voraussetzungen erfüllt sind. Dies kann zeitlich auseinanderfallen, so dass die Frist mit dem Eintritt der letzten Voraussetzung zu laufen beginnt. Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere eine Vertragsdokumentation, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. So ist der Beginn der Widerrufrist davon abhängig, dass dem Darlehensnehmer bestimmte Pflichtangaben gemacht werden, und zwar insbesondere Angaben zur Widerrufsfrist und den Umständen für die Erklärung des Widerrufes. Auch muss die Belehrung in bestimmter Weise gestaltet sein. Die Rechtsprechung hat die hier geltenden Anforderungen im Detail in einer Vielzahl von Entscheidungen konkretisiert.

Folge eines wirksamen Widerrufs ist, dass eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages stattfindet. Welchen Betrag Sie konkret erhalten, lässt sich vorab berechnen, gegebenenfalls auch unter Hinzuziehung eines Kreditsachverständigen und mit der Hilfe von einem Fachanwalt für Bankrecht aus Frankfurt.

3. Darf die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen und wieviel?

Nach der gesetzlichen Definition ist die Vorfälligkeitsentschädigung die Entschädigung dafür, dass dem Darlehensgeber durch eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens vor der Fälligkeit ein Schaden entsteht. Darlehen mit einem gebundenen Sollzinssatz sind zwar für die Dauer der vereinbarten Zinsbindung grundsätzlich unkündbar. Ausnahmsweise kann ein Darlehensnehmer seinen grundschuldgesicherten Darlehensvertrag mit einer Festzinsvereinbarung jedoch außerordentlich kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten (§ 490 Absatz 2 Satz 1 BGB). Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. So ist eine außerordentliche Kündigung dann zulässig, wenn das Festhalten am Vertrag den Verkauf oder die sonstige Verwertung des Grundpfandobjektes faktisch unmöglich machen würde und dies einen Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Kreditnehmers zur Folge hätte. Auch muss der Darlehensgeber beispielsweise im Interesse der Erhaltung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit bei Ehescheidungen, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Umzug oder auch zur Wahrnehmung einer günstigen Verkaufsgelegenheit einer vorzeitigen Tilgung des Darlehens zustimmen, sofern die berechtigten Interessen des Darlehensnehmers dies gebieten, d. h. also ihm keine andere Wahl lassen.Gibt es keinen anerkannten Grund im Sinne der gesetzlichen Regelung in § 490 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 BGB für eine vorzeitige Kündigung können Bank und Kunde den Darlehensvertrag gleichwohl durch eine einvernehmliche Regelung aufheben. Macht die Bank die vorzeitige Rücknahme des Restdarlehens von der Zahlung eines Betrages abhängig, handelt es sich hierbei nicht um den Schadensersatz in Form einer Vorfälligkeitsentschädigung, sondern um ein frei ausgehandeltes Entgelt für die Einwilligung zur Vertragsaufhebung.

Die Rechtsprechung hat in zwei richtungsweisenden Entscheidungen klare Regeln aufgestellt, wie genau die Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen ist. Auch wenn Ihnen selbst eine solche Nachberechnung im Regelfall nicht möglich sein wird, lässt sich die von der Bank ermittelten Vorfälligkeitsentschädigung ohne weiteres durch einen Kreditsachverständigen zu vertretbaren Kosten überprüfen.

4. Wie können Sie gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorgehen?

Sofern im Verhandlungsweg keine Lösung erreicht werden kann, stehen im Falle eines Vorgehens der Bank verschiedene rechtliche Maßnahmen mit der Hilfe von einem Fachanwalt für Bankrecht aus Frankfurt zur Abwehr zur Verfügung.
Leitet die Bank die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde ein, in der sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung unterworfen hat, können Einwendungen gegen die gesicherte Forderung, wegen derer die Bank die Zwangsvollstreckung betreibt, im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden. Insofern kann dann gegebenenfalls auch vorläufiger Rechtschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt werden.

Bei einer Zwangsversteigerung kann der Schuldner durch Antrag beim Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung einer Immobilie für die Dauer von höchstens 6 Monaten einstweilen einstellen lassen, wenn die Aussicht besteht, dass hierdurch die Versteigerung vermieden wird und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.

Mängel des Vollstreckungsverfahrens können mit den in der Zivilprozessordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. So kann der Sicherungsgeber beispielsweise mit der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZBO die fehlende Titelzustellung angreifen oder auch mit der Klausel-Erinnerung gemäß § 732 ZBO Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Erteilung der Vollstreckungsklausel geltend machen.

Im Ergebnis gibt es daher verschiedene rechtliche Abwehrinstrumente, deren Eignung im konkreten Fall jeweils zu prüfen ist.

Anwalt für Bankrecht in Frankfurt: Was ist zu tun?

Das Bankrecht gehört zu den Kernkompetenzen unserer Kanzlei in Frankfurt. Sprechen Sie daher mit dem Fachanwalt für Bankrecht in Frankfurt welche konkrete Lösung für ihr Problem besteht.

Sprechen Sie mich gerne an

Dr. Markus Brender
Fachanwalt für Bankrecht
Bankkaufmann (IHK)
Frankfurt am Main

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